Wahlordnung

(Fassung vom 10.3.1994 *)

Für die bei der Mitgliederversammlung stattfindenden Wahlen (vgl. § 6 (4) 4./5. der Satzung), für den Vorstand (§ 8 (2) ff.), insbesondere

    • zum Vorsitzenden der Gesellschaft (§ 8 (3) 1.),
    • zum Schatzmeister (Schatzmeister (§ 8 (3) 2.),
    • zum 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden (§ 8 (3) 3.),

sowie als Rechnungsprüfer (§ 6 (4) 4.), gilt folgende Wahlordnung:

    1. Wahlleiter
    2. Anzahl der Vorstandsmitglieder
    3. Wahl des Vorsitzenden der Gesellschaft
    4. Wahl des Schatzmeisters
    5. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
    6. Wahl des 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    7. Nachwahlen zum Vorstand
    8. Briefwahl
    9. Wahl der Rechnungsprüfer

1. Wahlleiter

      Bei Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn des Wahlverfahrens einen Wahlleiter. Entsprechende Kandidaten aus dem Kreis der Anwesenden können vom Vorstand, dem Versammlungsleiter oder anderen anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden. Ist hierbei nur ein Kandidat benannt, so erfolgt die Wahl durch Akklamation, ansonsten durch offene Abstimmung. Der Wahlleiter scheidet als Kandidat für die nachfolgenden Wahlen aus.

2. Anzahl der Vorstandsmitglieder

      Nach § 8(1) der Satzung besteht der Vorstand in der Regel aus sieben Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über eventuelle Abweichungen hiervon.

3. Wahl des Vorsitzenden der Gesellschaft

    1. Der Wahlleiter stellt die Kandidatenliste für das Amt des Vorsitzenden auf. Jedes anwesende Mitglied der Gesellschaft hat das Recht, Kandidaten zu benennen; von abwesenden Mitgliedern können schriftliche Vorschläge eingereicht werden. Die Vorgeschlagenen werden bezüglich ihrer Bereitschaft zur Kandidatur befragt; sofern die vorgeschlagene Person nicht anwesend ist, muß eine (in der Regel schriftliche) Zustimmungserklärung von ihr vorliegen.
    2. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim in der Weise, daß auf dem Stimmzettel der Name der gewählten Person bzw. “Enthaltung“ angegeben wird. Steht nur ein einziger Kandidat zur Verfügung, so können auch die Angaben “ja“ , “nein“ und — zwecks Enthaltung — ein leerer Stimmzettel vorgesehen werden. Alle anderweitig ausgefüllten Stimmzettel werden als ungültig angesehen.
    3. Nach Einsammeln der Stimmzettel wird gezählt und bekanntgegeben, wie viele Stimmen jeder Kandidat erhalten hat. Kandidaten sind am Auszählvorgang nicht zu beteiligen.
    4. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl, sofern diese die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (d.h. mehr als 50 % der abgegebenen, gültigen Stimmzettel) erreicht. Der Betreffende wird bezüglich Annahme der Wahl befragt.
    5. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird die Wahl unter den Kandidaten mit der höchsten und zweithöchsten Stimmenanzahl wiederholt (Verfahren wie bei b., c., d.).
    6. Wird auch hierbei keine absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang unter den beiden bei e. höchstplazierten Kandidaten, bei dem die einfache Mehrheit (ohne Berücksichtigung von Enthaltungen) ausreicht und bei Stimmengleichheit per Losverfahren entschieden wird.

4. Wahl des Schatzmeisters

    1. Der Wahlleiter stellt analog zu 3. a. die Kandidaten für das Amt des Schatzmeisters fest.
    2. Die Wahl erfolgt als schriftliche, geheime Wahl wie in 3. b. – e. beschrieben.

5. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

    1. Die übrigen (in der Regel: fünf) Vorstandsmitglieder werden in einem einzigen Wahlgang gewählt, der auch über die Ämter des 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet (siehe 6.).
    2. Der Wahlleiter stellt die Kandidatenliste gemäß den Vorschriften in 3. a. auf.
    3. Jeder Wahlberechtigte hat insgesamt fünf Stimmen. Stimmenkumulierung ist möglich. Die (geheime, schriftliche) Wahl erfolgt dadurch, daß auf den Stimmzetteln die Namen von vorgeschlagenen Kandidaten sowie die den einzelnen Kandidaten zugedachten Anzahl von Stimmen notiert werden. (Sind weniger als fünf Vorstandsmitglieder zu wählen, so ist hier und im folgenden “fünf“ durch die entsprechende aktuelle Zahl zu ersetzen.)
    4. Durch Einsammeln der Stimmen wird gewählt und bekanntgegeben, wie viele Stimmen jeder Kandidat erhalten hat. Kandidaten sind am Auszählvorgang nicht beteiligt.
    5. Die Kandidaten mit den fünf höchsten Stimmzahlen gelten als in den Vorstand gewählt, sofern dies eindeutig ist. Sie werden befragt, ob sie die Wahl annehmen.
    6. Bei Stimmengleichheit unter den Plätzen fünf und sechs wird unter allen Kandidaten mit der betreffenden Stimmenanzahl eine schriftliche, geheime Stichwahl durchgeführt, es sei denn, daß durch Rücktritt von Kandidaten das Ergebnis in e. eindeutig wird.
    7. Eine ergänzende Wahl findet nach denselben, obigen Grundsätzen statt, wenn durch Rücktritt oder Verzicht von Gewählten im Verlauf des Wahlgangs die erforderliche Anzahl (fünf) von Vorstandsmitgliedern nicht mehr erreicht wird.

6. Wahl des 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden

    Der 1. und 2. Stellvertretende Vorsitzende der Gesellschaft werden aus der Menge der fünf in 5. gewählten, übrigen Vorstandsmitglieder bestimmt, und zwar nach Maßgabe der in der Wahl unter 5. erhaltenen Stimmenanzahlen (§ 8 (3) 3. der Satzung). In der Regel sind das die beiden Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenanzahlen, bei Rücktritt oder Verzicht von Kandidaten die in der Rangfolge nachstehenden Kandidaten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit, bei wiederholter Stimmengleichheit das Los.

7. Nachwahlen zum Vorstand

    Nachwahlen zum Vorsitzenden oder Schatzmeister erfolgen wie in 3. und 4. beschrieben. Die Nachwahl von sonstigen Vorstandsmitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Bedarf ist über das Amt des 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden in einer zu 5. c. und 6. analogen Wahl neu zu entscheiden. Alle Nachwahlen gelten nur bis zum Ende der laufenden Vorstandsperiode.

8. Briefwahl

      Reguläre Vorstandswahlen können auf Beschluß des Vorstands auch durch Briefwahl erfolgen (§ 7 (1) der Satzung). Briefwahl muß erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 7 (2) der Satzung gegeben sind. Die Terminfestlegung wird vom Wahlleiter vorgenommen. Kandidatenvorschläge müssen rechtzeitig und schriftlich beim Wahlleiter eingehen, der anschließend die Wahlzettel an die Mitglieder versendet. Die ausgefüllten Wahlzettel müssen bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der angegebenen Stelle (in der Regel beim Wahlleiter) eingegangen sein; es kann auch persönliche Abgabe bei der Jahrestagung (bis zu einem festzusetzenden Schlußtermin ca. 1 Tag vor der Mitgliederversammlung) vereinbart werden.

Die Wahlzettel werden vor Beginn der Mitgliederversammlung ausgezählt und das Ergebnis dort bekanntgegeben. Eventuell erforderliche Stichwahlen und Nachwahlen finden in der Mitgliederversammlung selbst statt.

9. Wahl der Rechnungsprüfer

      Die beiden Rechnungsprüfer werden per Akklamation gewählt, sofern nur zwei Kandidaten vorgeschlagen sind und kein Wunsch auf schriftliche Abstimmung geäußert wird. Ansonsten erfolgt schriftliche Abstimmung analog zu 5.

Beschluß der Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Klassifikation e.V.
Salzburg, den 26.02.1991, mit Ergänzung (Fußnote) vom 10.3.1994.

* Im Interesse der Textvereinfachung sind in dieser Wahlordnung alle Funktionsbezeichnungen in männlicher Form aufgeführt. Sie gelten für Frauen in weiblicher Form.