Satzung

Die Satzung der Gesellschaft für Klassifikation e.V. mit aktuellem Stand 2007 steht als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

(Fassung vom 08.03.2007)

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederbeschlüsse im schriftlichen Verfahren
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 9 Stellung und Aufgaben des Vorstandes
§ 10 Gremien und Arbeitsgruppen
§ 11 Geschäftsstelle
§ 12 Auflösung der Gesellschaft

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

1.    Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Klassifikation e.V.“. Sie kann als Untertitel die Bezeichnung führen:
„Vereinigung zur Förderung theoretischer und angewandter Wissensordnung und Systematik“.
2.    Ihr Sitz ist Frankfurt am Main.
3.    Sie ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und ist in das Vereinsregister eingetragen.
4.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.    Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6.    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7.    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
8.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.    Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Forschung und Praxis auf dem Gebiet der Klassifikation im weiten Sinn, die Verbreitung des Wissens über diesbezügliche Methoden, die Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Praktikern verwandter Fachgebiete bzw. Gesellschaften und die Unterstützung von Anwendern bei der Lösung von Klassifikations-, Ordnungs- und Datenanalyseproblemen.
2.    Die Gesellschaft sieht wichtige Aufgaben vornehmlich darin,
a.    die vorhandenen Methoden der Klassifikation zu verbessern und weiterzuentwickeln,
b.    neue Methoden zu erarbeiten, die zur Klassifikation, Strukturierung, Erschließung und Analyse von Informationen oder Daten geeignet sind und entsprechende methodische Grundlagen bzw. Arbeitsprinzipien bereitzustellen,
c.    das Wissen um solche Methoden zu verbreiten und ihren Einsatz in der Praxis zu fördern, insbesondere auch in speziellen Fachgebieten,
d.    die Planung und Organisation von realen Ordnungssystemen (Klassifikationssysteme, Thesauri, Terminologien) in Theorie und Praxis zu unterstützen und eine Terminologie der Klassifikation zu erarbeiten,
e.    die Zusammenarbeit zwischen den mit Klassifikations-, Ordnungs- und Datenanalyseproblemen befaßten Fachgebieten und Wissenschaftlern zu fördern und den Informationsaustausch zu erleichtern,
f.    die Entwicklung auf allen Gebieten der Klassifikation im In- und Ausland zu beobachten,
g.    ihre Mitglieder in anderen nationalen und internationalen Gesellschaften, Einrichtungen, Ausschüssen und Fachkommissionen zu vertreten.
3.    Die Durchführung dieser Aufgaben soll erfolgen durch:
a.    Jahrestagungen, Fachtagungen, Vortragsveranstaltungen
b.    Einrichtung von grundsatz- oder fachbezogenen Gremien und Arbeitsgruppen
c.    Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
d.    Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Gesellschaften
e.    Herausgabe von Publikationen und
f.    auf jede sonstige zweckdienliche Weise
4.    Mitteilungsorgane sind der Mitgliederbrief „Briefe zur Klassifikation“

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

1.    Die Gesellschaft hat persönliche, korporative, studentische und fördernde Mitglieder.
2.    Jede natürliche Person kann „persönliches“ Mitglied werden.
3.    Eine juristische Person kann „korporatives“ Mitglied mit den Rechten eines persönlichen Mitglieds werden.
4.    Studenten können der Gesellschaft während der Zeit ihres Studiums als „studentische“ Mitglieder (ohne Stimmrecht) angehören.
5.    Wer der Gesellschaft zur Durchführung ihrer Aufgaben laufend Fördermittel zur Verfügung stellt, kann auf Antrag „förderndes“ Mitglied werden (ohne Stimmrecht).
6.    Aufnahmeanträge sind schriftlich ohne besondere Form an den Schatzmeister der Gesellschaft zu stellen.
7.    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
8.    Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft und/oder deren Ziele verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen und verliehen werden.
Der Vorsitzende beantragt nach ausführlicher Beratung im Vorstand auf der Mitgliederversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung stimmt ohne Debatte geheim über den Antrag ab. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zur Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte persönlicher Mitglieder, sie zahlen keinen Beitrag.
9.    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt — außer durch Tod —
a.    durch Austrittserklärung im eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres,
b.    durch Auflösung einer juristischen Person,
c.    durch Ausschluß.
2.    Der Ausschluß kann vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder die Interessen der Gesellschaft schädigt. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Wenn das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen den Beschluß anficht, entscheidet der Vorstand erneut und abschließend.

§ 5 Organe

1.    Die Organe der Gesellschaft sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.
2.    über jede Sitzung der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen ist. Vorstandsmitglieder erhalten diese Niederschrift innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung, das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern binnen sechs Monaten zuzuleiten (in der Regel im folgenden Mitgliederbrief).

§ 6 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung des Vorstandes möglichst in Verbindung mit der Jahrestagung unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig (Ausnahme § 12 Abs. 1).
3.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen können sich nicht vertreten lassen. Eine juristische Person wird durch eine natürliche Person mit rechtsgültiger Vollmacht vertreten; wenn sie zugleich persönliches Mitglied ist, bleibt ihr eigenes Stimmrecht unberührt.
4.    In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
a.    Genehmigung der Niederschrift der vorherigen Mitgliederversammlung
b.    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Finanzberichts
c.    Entlastung des Vorstandes (alljährlich)
d.    Wahl von zwei Rechnungsprüfern (alle 3 Jahre)
e.    Wahl des Vorstandes und der vier vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 8 Abs. 2 und 3), Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen von § 8 Abs. 1
f.    Festsetzung der Beitragshöhe (§ 3 Abs. 8)
g.    Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 7)
h.    Satzungsänderung und die Auflösung der Gesellschaft (§ 12 Abs. 1 und 2)
5.    Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder; sie können nur erfolgen, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ enthalten hat.
6.    Der Protokollführer der Mitgliederversammlung muss Mitglied der Gesellschaft für Klassifikation sein. Er wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Gesellschaft zu unterschreiben.

§ 7 Mitgliederbeschlüsse im schriftlichen Verfahren

1.    Wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, kann der Vorstand beschließen, daß eine Entscheidung der Mitglieder im schriftlichen Verfahren (Briefwahl und Briefabstimmung) herbeigeführt wird. Die Beschlußvorlage und ein Anschreiben mit ihrer Begründung werden sämtlichen Mitgliedern zugestellt.
2.    Das schriftliche Verfahren muß vom Vorstand durchgeführt werden, wenn es von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des konkreten Anlasses schriftlich beantragt wird. In diesem Fall wird die Beschlußvorlage spätestens einen Monat nach Eintreffen beim Vorsitzenden an sämtliche Mitglieder verschickt.
3.    Voten zu Beschlußvorlagen in einem schriftlichen Verfahren sind nur gültig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Versendung zurückgeschickt werden (Datum des Poststempels). Die Ausschlußfrist ist im Anschreiben deutlich hervorzuheben. Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder getroffen. Das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung ist im nächsten Mitgliederbrief der Gesellschaft zu veröffentlichen.
4.    Durch ein schriftliches Verfahren können sämtliche Beschlüsse herbeigeführt werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen (vgl. §6) mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die ausschließlich durch §6 (5) geregelt werden, und der Auflösung der Gesellschaft, die ausschließlich durch §12 geregelt wird.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

1.    Der Vorstand besteht in der Regel aus sieben Mitgliedern:
den vier vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB:
– Vorsitzender
– 1. Stellvertretender Vorsitzender
– 2. Stellvertretender Vorsitzender
– 3. Schatzmeister
sowie drei weiteren Mitgliedern
2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
3.    Für die Vorstandswahl sind in der Regel drei Wahlgänge vorgesehen:
a.    Wahl des Vorsitzenden
b.    Wahl des Schatzmeisters
c.    Wahl der 5 weiteren Vorstandsmitglieder; hierbei sind die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl als 1. und 2. Stellvertretender Vorsitzender gewählt.
Näheres regelt die Wahlordnung.
4.    Bleibt eine Wahl wegen Stimmengleichheit erfolglos, so ist sie zu wiederholen, falls nicht einer der Kandidaten zurücktritt.
5.    Die Amtszeit des Vorstandes endet einen Monat nach der Wahl des neuen Vorstandes.
6.    Wiederwahl ist zulässig.
7.    Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Diese Zuwahl muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 9 Stellung und Aufgaben des Vorstandes

1.    Der Verein wird durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder (§8 (1)) gemeinsam vertreten im Sinne des §26 BGB.
2.    Der Vorsitzende soll innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens eine wissenschaftliche Jahrestagung abhalten und mindestens eine Vorstandssitzung einberufen. Er hat in der Mitgliederversammlung über Tätigkeit und Entwicklung der Gesellschaft zu berichten.
3.    Der Schatzmeister bearbeitet die Geld- und Mitgliedschaftsfragen, verwaltet das Vermögen der Gesellschaft, führt die Geschäfte des Kassierers, eine Mitgliederliste, stellt Spendenbescheinigungen aus und legt den Kassenprüfern den Finanzbericht mit den Belegen zur Prüfung vor. Eine Abschrift des von den Prüfern genehmigten Finanzberichts ist den Mitgliedern jährlich einmal vorzulegen.
4.    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Bestimmung des § 4 (2) bleibt hiervon unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit der 1. bzw. 2. Stellvertretende Vorsitzende.
5.    Der Vorstand kann weitere Mitglieder der Gesellschaft mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
6.    Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus behördlichen Auflagen ergeben, in die Satzung aufzunehmen. Er hat sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 10 Gremien und Arbeitsgruppen

1.    Zur Bearbeitung der Aufgaben der Gesellschaft kann der Vorstand Gremien (ad-hoc-Kommissionen, Spezielle Interessengruppen, Sektionen) einsetzen.
2.    Für die Gremien erläßt der Vorstand eine Geschäftsordnung.
3.    Die Leiter der Gremien berichten dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer durch Übersendung der Sitzungsprotokolle.
4.    Die Leiter der Gremien und ihre Stellvertreter müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
5.    Ist der Vorstand der Auffassung, daß ein Gremium seine Aufgabe beendet hat oder in angemessener Zeit nicht erfüllen kann, so kann er dessen Auflösung nach Anhörung des Leiters des betreffenden Gremiums beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
6.    Neben den Gremien können Arbeitsgruppen durch Mitglieder gebildet werden.

§ 11 Geschäftsstelle

Für die Geschäftsführung der Gesellschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Leitung hat der Geschäftsführer. Er wird vom Vorstand eingesetzt und führt nach seinen Weisungen und Richtlinien die laufenden Geschäfte.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

1.    Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluß der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2.    Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.    Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine gemeinnützige und steuerbegünstigte Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder bestimmen diese Einrichtung in der Mitgliederversammlung gemäß § 12 (1) oder im schriftlichen Abstimmungsverfahren mit relativer Mehrheit. 

Beschluß der Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Klassifikation e.V.

Darmstadt, den 18.3.1988, mit Änderungen vom 11.4.1989, 4.3.1993, 10.3.1994, 10.03.2005 und einer Bestätigung am 09.03.2006